Mit betrieblichen Renten besser für das Alter vorsorgen
Neue Begünstigungen für Geringverdiener
Wer sich auch im Alter etwas gönnen will, muss zusätzlich vorsorgen, denn die gesetzliche Rente reicht nur für das Nötigste. Zusätzliche Altersvorsorge wird daher steuerlich gefördert. Vereinfacht bedeutet das: Beiträge sind steuerlich abziehbar, bezogene Renten oder Kapitalleistungen steuerpflichtig. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden die Fördermöglichkeiten erweitert.
Mehr Beiträge steuerfrei ansparen
Derzeit können jährlich Beiträge in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden. Weitere 1.800 Euro sind steuerfrei, wenn der Vorsorgevertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde. Ab 2018 gibt es einen einheitlichen Höchstbetrag. Steuerfrei sind dann Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze, sozialversicherungsfrei jedoch wie bisher nur Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Beiträge zu einer pauschalbesteuerten Direktversicherung sind allerdings auf den steuerfreien Höchstbetrag anzurechnen.
Beispiel
2018 nach Altregelung
4.920 (4 % von 78.000 + 1.800 ) können steuerfrei eingezahlt werden, davon 3.120 auch sozialversicherungsfrei.
2018 nach Neuregelung
6.240 (8 % von 78.000 ) können steuerfrei eingezahlt werden, davon 3.120 auch sozialversicherungsfrei. Es können also 1.320 mehr steuerfrei angespart werden.
Arbeitgeber werden zuschusspflichtig
Steuerlich gefördert werden zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers sowie Beiträge aus Entgeltumwandlungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer verzichtet dabei zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge auf Teile seines Entgelts. Lohnsteuer- und beitragspflichtig ist nur das verbleibende Entgelt. Damit spart der Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialbeiträge und auch der Arbeitgeber muss weniger Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zahlen. Die ersparten Beiträge haben Arbeitgeber schon bisher in vielen Fällen in die betriebliche Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer eingezahlt künftig sind sie dazu verpflichtet. Ab dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber für alle neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen einen Zuschuss in Höhe von 15 % zahlen. Ab 2022 ist der Zuschuss auch für alle bereits bestehenden Vereinbarungen zu leisten.
Staatlicher Zuschuss für Geringverdiener
Für Geringverdiener gibt es ab 2018 einen staatlichen Zuschuss, den sogenannten BAV-Förderbeitrag. Um den Förderbeitrag zu erhalten, muss der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn mindestens 240 Euro pro Jahr zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Maximal förderfähig sind Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 480 Euro jährlich. Der BAV-Förderbeitrag beträgt 30 % des Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 Euro und maximal 144 Euro. Das Verfahren ist ganz einfach: Der Arbeitgeber zahlt den kompletten Arbeitgeberbetrag an die betriebliche Altersvorsorge und erhält den Förderbeitrag, indem er diesen bei der nächsten Lohnsteueranmeldung mit seiner laufenden Lohnsteuerzahllast verrechnet. Für den Arbeitnehmer ist der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag steuer- und regelmäßig auch sozialversicherungsfrei.
Förderfähig sind Arbeitnehmer in einem ersten Dienstverhältnis, deren laufender Arbeitslohn monatlich maximal 2.200 Euro beträgt. Steuerfreie oder pauschalbesteuerte Lohnbestandteile sowie sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld bleiben unberücksichtigt.
Beispiel
Der Arbeitgeber zahlt für einen Arbeitnehmer mit einem laufenden Arbeitslohn von monatlich 2.000 sowie steuerfreien Zuschlägen für Nachtarbeit in Höhe von 250 zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge 300 . Da das steuerfreie Entgelt nicht anzurechnen ist, beträgt der laufende Arbeitslohn nicht mehr als 2.200 . Es wird ein BAVFörderbeitrag in Höhe von 90 (30 % von 300 ) gewährt. Von den 300 werden damit 70 % (210 ) vom Arbeitgeber und 30 % (90 ) vom Staat finanziert. Den BAV-Förderbeitrag gibt es nicht nur für ab 2018 abgeschlossene Verträge. Bei bestehenden Vereinbarungen sind jedoch Besonderheiten zu beachten.
Riesterzulage wird erhöht
Auch Riester-Verträge werden ab 2018 besser gefördert. Die Grundzulage wird von 154 Euro auf 175 Euro erhöht. Für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, gibt es wie bisher zusätzlich eine Kinderzulage. Diese beträgt 300 Euro (165 Euro für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder). Riester-Renten sind damit vor allem für Familien mit Kindern interessant. Die Zulagen werden allerdings gekürzt, wenn nicht die vorgeschriebenen Mindesteigenbeiträge gezahlt werden. Als Mindesteigenbeitrag sind 4 % des im Vorjahr rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen, in einen Riester-Rentenvertrag einzuzahlen. Mindestens ist ein Sockelbeitrag von 60 Euro zu entrichten.
Auch in der Auszahlungsphase gibt es Erleichterungen. Kleinbetragsrenten aus Riester-Verträgen dürfen mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abgefunden werden. Die Auszahlung ist zwar voll steuerpflichtig. Sie wird jedoch durch die sogenannte Fünftelregelung ermäßigt besteuert.
Hinweis
Betriebliche Riester-Renten sind bei Auszahlung nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig.
(Stand: 21.11.2017)
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